Energierecht
Heizungstausch nach dem GModG: Was seit Juli 2026 gilt
Kaum ein Gesetz hat so viele Schlagzeilen produziert wie das Heizungsgesetz – und kaum eines wurde so gründlich wieder einkassiert. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), und mit ihm ist die vieldiskutierte 65-Prozent-Regel ersatzlos gestrichen. Sie dürfen wieder einbauen, was Sie wollen, auch eine reine Gas- oder Ölheizung. Diese Entlastung hat allerdings einen Preis: Der Gesetzgeber schreibt Ihnen die Technik nicht mehr vor, verlagert dafür aber das Kostenrisiko auf Sie. Dieser Artikel sortiert, was wirklich gilt.
Was das GModG gestrichen hat
Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet und ist einen Tag später in Kraft getreten. Es hebt die zentralen Heizungsparagrafen des Gebäudeenergiegesetzes auf – die §§ 71 sowie 71b bis 72 GEG. Damit ist die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen müssen, ersatzlos entfallen. Ebenso die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung: Es spielt für die Frage, was Sie einbauen dürfen, keine Rolle mehr, ob Ihre Kommune ihre Wärmeplanung schon vorgelegt hat.
An die Stelle der Einbaupflicht tritt eine Betriebspflicht, die erst Jahre später greift: die sogenannte Bio-Treppe. Wer sich für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, muss sie ab 2029 mit einem wachsenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe betreiben.
Wichtig für die Praxis: Die kommunale Wärmeplanung ist damit kein Pflichtauslöser mehr – als Planungsgrundlage bleibt sie aber wertvoll. Sie beantwortet die Frage, ob Ihr Quartier für ein Wärmenetz vorgesehen ist, und das kann die Entscheidung zwischen Wärmepumpe und Fernwärmeanschluss komplett drehen.
Welche Heizung Sie jetzt einbauen dürfen
Die kurze Antwort: jede. Seit dem Wegfall der 65-Prozent-Regel gibt es beim Einbau keine technologische Vorgabe mehr – auch eine reine Gas- oder Ölheizung ist wieder zulässig. Die Frage lautet deshalb nicht mehr „Was ist erlaubt?", sondern „Was rechnet sich über die nächsten zwanzig Jahre?". Diese Optionen stehen zur Wahl:
- Elektrische Wärmepumpe – der Standardfall im Bestand und von der Bio-Treppe nicht betroffen; ob Ihr Gebäude geeignet ist, klärt der Artikel Wärmepumpe im Altbau.
- Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) – in München durch den Fernwärmeausbau eine ernsthafte Option.
- Biomasseheizung (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz) – gilt als vollständig erneuerbar.
- Solarthermie in Kombination mit anderen Erzeugern.
- Wärmepumpen-Hybridheizung – Wärmepumpe für die Grundlast, fossiler Kessel für Spitzenlasten. Hybride erfüllen die Anforderungen der Bio-Treppe unter bestimmten Voraussetzungen bis 2035.
- Reine Gas- oder Ölheizung – wieder ohne Auflage einbaubar, aber ab 2029 der Bio-Treppe unterworfen.
- Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden wirtschaftlich sinnvoll.
Wer vollständig erneuerbar heizt, ist von der Bio-Treppe ausgenommen und hat das Thema damit dauerhaft vom Tisch. Bei Hybrid- und Kombilösungen entscheidet die Auslegung darüber, ob die Erleichterung tatsächlich greift – ein klassischer Fall für die Fachplanung.
Die Bio-Treppe: Was eine neue Gas- oder Ölheizung ab 2029 kostet
Der entscheidende Unterschied zur alten Regelung: Die Bio-Treppe verpflichtet nicht Ihren Gasversorger, sondern Sie. Nach § 43 GModG trifft die Pflicht den Eigentümer – wohnen Sie nicht selbst im Haus, den Betreiber der Anlage. Sie müssen den biogenen Anteil aktiv einkaufen, sich den Herkunftsnachweis geben lassen und die Einhaltung belegen; geprüft wird das in der Regel über den Schornsteinfeger. Wer das versäumt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro . Es passiert also nichts automatisch an der Leitung.
| Ab | Mindestanteil | Was das für Sie bedeutet |
|---|---|---|
| 2029 | 10 % | Erster Nachweis wird fällig; biogene Brennstoffe kosten je nach Anbieter rund 5 bis 15 % mehr |
| 2030 | 15 % | Parallel steigt der CO₂-Preis auf den verbleibenden fossilen Anteil |
| 2035 | 30 % | Hybridheizungen verlieren ihre Erleichterung und müssen die Quote selbst erfüllen |
| 2040 | 60 % | Mehr als die Hälfte des Brennstoffs muss biogen sein |
Wichtig für den Bestandsschutz: Die Bio-Treppe gilt nur für Anlagen, die seit Inkrafttreten des GModG neu eingebaut werden . Eine Gasheizung, die schon länger im Keller steht, ist davon nicht betroffen. Teurer wird es dort trotzdem – über die geplante Grüngas- und Grünheizölquote, die ab 2028 die Brennstofflieferanten zur Beimischung verpflichtet und deren Ausgestaltung noch aussteht .
Was ersatzlos weggefallen ist
Drei Regeln, die jahrelang für Verunsicherung gesorgt haben, gibt es schlicht nicht mehr:
- Die Beratungspflicht: Wer eine Heizung für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe einbaut, musste sich vorher verpflichtend beraten lassen. Diese Pflicht ist gestrichen – die Beratung bleibt sinnvoll, ist aber freiwillig.
- Die 30-Jahre-Regel: Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel ist mit § 72 GEG entfallen. Kessel dürfen unbefristet weiterlaufen, solange sie funktionieren; Reparatur und der Tausch einzelner Bauteile wie Brenner, Pumpe oder Regelung bleiben uneingeschränkt erlaubt.
- Das Betriebsverbot ab 2045: Auch das für 2045 vorgesehene Ende des Betriebs fossiler Heizkessel wurde gestrichen. Zusammen mit den Sonderregeln für Havarie, Etagenheizungen und Wärmenetzgebiete (§§ 71b bis 71p GEG) ist damit das gesamte Übergangsregime entfallen – es wird nicht mehr gebraucht, weil es keine Einbaupflicht mehr gibt.
Wo der Energieberater ins Spiel kommt
Solange das Ordnungsrecht die Antwort vorgab, war die Beratung einfach: Man musste die Pflicht erfüllen. Diese Vorgabe ist weg – und damit wird die Entscheidung schwieriger, nicht leichter. Sie ist jetzt eine reine Wirtschaftlichkeitsfrage über zwanzig Jahre, und genau dabei geht typischerweise Folgendes schief:
- Die Rechnung wird gar nicht gemacht: Eine Gasheizung ist in der Anschaffung deutlich günstiger und über die Laufzeit trotzdem oft teurer. Bio-Treppe, CO₂-Preis und Grüngasquote wirken zusammen und steigen planmäßig – wer nur die Angebotssummen vergleicht, vergleicht die falsche Zahl.
- Verschenkte Förderung: Ohne gesetzlichen Druck wird spontaner entschieden – und die KfW-Heizungsförderung fällt hinten runter. Der Antrag muss zwingend vor der Beauftragung stehen; danach ist der Zuschuss verloren.
- Die Fernwärme-Option wird übersehen: Die kommunale Wärmeplanung löst keine Pflicht mehr aus, beantwortet aber weiterhin die Frage, ob an Ihrer Adresse ein Netzanschluss kommt. Wer das nicht prüft, investiert womöglich in eine Anlage, die in fünf Jahren überflüssig ist.
Als dena-zertifizierte Energieeffizienz-Experten rechnen wir die Optionen über die Laufzeit durch, prüfen die Anschlussperspektive an Ihrem Standort und übernehmen Nachweise und Förderanträge aus einer Hand. Wir verkaufen keine Heizungen – deshalb ist uns das Ergebnis der Rechnung gleich.
Häufige Fragen zum Heizungstausch nach dem GModG
Darf ich jetzt wieder eine Gasheizung einbauen?
Ja. Seit dem 29. Juli 2026 gibt es beim Einbau keine Vorgabe zum Anteil erneuerbarer Energien mehr – auch eine reine Gas- oder Ölheizung ist ohne Auflage zulässig. Ab 2029 greift allerdings die Bio-Treppe: Sie müssen die Anlage dann mit einem steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe betreiben, was den Brennstoff planmäßig verteuert.
Muss ich meine alte Heizung austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Auch das frühere Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel ist mit dem GModG entfallen – ein funktionierender Kessel darf unbefristet weiterlaufen, ebenso der Tausch einzelner Bauteile.
Was ist die Bio-Treppe und wen trifft sie?
Die Bio-Treppe verpflichtet Sie als Eigentümer – nicht Ihren Versorger –, eine neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung mit einem Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe zu betreiben: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Den Anteil müssen Sie selbst einkaufen und nachweisen. Anlagen, die vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden, sind ausgenommen .
Lohnt sich die Wärmepumpe ohne Pflicht überhaupt noch?
Die Antwort hängt jetzt nur noch an der Wirtschaftlichkeit – und die spricht in vielen Gebäuden weiter für die Wärmepumpe: Sie ist von der Bio-Treppe ausgenommen, vom CO₂-Preis nicht betroffen und wird mit bis zu 80 % bezuschusst. Ob Ihr Gebäude geeignet ist, klärt der Praxis-Check zur Wärmepumpe im Altbau.