Energierecht
GEG-Anforderungen beim Heizungstausch: Was Eigentümer jetzt wissen müssen
Kaum ein Gesetz hat so viele Schlagzeilen und so viele Missverständnisse produziert wie das Gebäudeenergiegesetz. Die wichtigste Klarstellung vorweg: Niemand muss eine funktionierende Heizung herausreißen. Die GEG-Anforderungen greifen beim Einbau einer neuen Heizung – und wann genau welche Regel gilt, hängt von Ihrem Wohnort und der kommunalen Wärmeplanung ab. Dieser Artikel sortiert, was beim Heizungstausch wirklich verlangt wird.
Die 65-Prozent-Regel – und ab wann sie für Sie gilt
Kern des Gesetzes ist die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen müssen . Seit Anfang 2024 gilt das unmittelbar für Neubauten in Neubaugebieten . Für Bestandsgebäude ist die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: Erst wenn die Kommune ihre Wärmeplanung vorgelegt hat – spätestens Mitte 2026 in Großstädten über 100.000 Einwohnern, spätestens Mitte 2028 in kleineren Kommunen –, wird die 65-Prozent-Anforderung beim Heizungstausch verbindlich.
Wichtig für die Praxis: Liegt die Wärmeplanung vor, wissen Sie auch, ob Ihr Quartier für ein Wärmenetz vorgesehen ist – das kann die Entscheidung zwischen Wärmepumpe und Fernwärmeanschluss komplett drehen.
Diese Erfüllungsoptionen erkennt das GEG an
Die 65-Prozent-Anforderung ist technologieoffen formuliert. Zulässig sind unter anderem :
- Elektrische Wärmepumpe – der Standardfall im Bestand; ob Ihr Gebäude geeignet ist, klärt der Artikel Wärmepumpe im Altbau.
- Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme) – in München durch den Fernwärmeausbau eine ernsthafte Option.
- Biomasseheizung (Pellets, Hackschnitzel, Scheitholz).
- Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden sinnvoll und zulässig.
- Wärmepumpen-Hybridheizung – Wärmepumpe für die Grundlast, fossiler Kessel für Spitzenlasten.
- Solarthermie in Kombination mit anderen Erzeugern.
- „H2-ready"-Gasheizungen – nur unter engen Voraussetzungen, die an die kommunale Wasserstoffnetz-Planung gebunden sind.
Der rechnerische Nachweis der 65 Prozent ist bei den Standardoptionen pauschal erfüllt; bei individuellen Kombinationen muss er berechnet werden – ein klassischer Fall für die Fachplanung.
Übergangsfristen: Was bei einer Heizungshavarie gilt
Das Gesetz zwingt niemanden, nach einem Heizungsausfall im Winter übereilt eine Wärmepumpe zu bestellen. Es gibt gestaffelte Übergangsfristen:
| Situation | Regelung | Frist |
|---|---|---|
| Reparatur möglich | Bestehende Heizung darf ohne Einschränkung repariert werden | keine |
| Havarie (irreparabel) | Übergangsweise fossile Heizung (auch gebraucht/gemietet) zulässig, danach GEG-konforme Lösung | 5 Jahre |
| Etagenheizungen | Verlängerte Fristen für die Entscheidung Zentralisierung vs. dezentrale Lösung im Mehrfamilienhaus | bis zu 13 Jahre |
| Wärmenetz-Anschluss vereinbart | Übergangsfrist bis zum tatsächlichen Anschluss an das Netz | bis zu 10 Jahre |
Was sonst noch gilt: Beratungspflicht und Altkessel-Regeln
Drei weitere Vorgaben werden im Beratungsalltag oft übersehen:
- Beratungspflicht: Wer noch eine Heizung einbauen will, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorher von einer fachkundigen Person beraten lassen – unter anderem zu Kostenrisiken durch steigende CO₂-Preise.
- 30-Jahre-Regel: Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, unterliegen einer Austauschpflicht . Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen; für selbstnutzende Eigentümer gelten Sonderregeln, mehr dazu im Artikel zur Sanierungspflicht nach dem Hauskauf.
- Steigende EE-Anteile für fossile Neuanlagen: Wer vor dem Greifen der 65-Prozent-Regel noch fossil einbaut, muss ab festgelegten Stichtagen wachsende Anteile Biomethan oder andere erneuerbare Brennstoffe nutzen – ein oft unterschätztes Kostenrisiko.
Wo der Energieberater ins Spiel kommt
Beim Heizungstausch unter GEG-Bedingungen treffen drei Fragen aufeinander, die nur zusammen beantwortet werden sollten: Was ist rechtlich zulässig? Was passt technisch zum Gebäude? Und was wird wie gefördert? Ohne Fachplanung geht dabei typischerweise Folgendes schief:
- Fehlentscheidung unter Zeitdruck: Nach einer Havarie wird schnell die nächstbeste fossile Lösung eingebaut – und die Übergangsfrist verstreicht, ohne dass die endgültige Lösung geplant wäre. Am Ende stehen Doppelkosten.
- Falscher Nachweis: Bei Hybrid- und Kombilösungen muss der 65-Prozent-Anteil korrekt berechnet und dokumentiert werden. Fehlerhafte Nachweise fallen spätestens beim Schornsteinfeger oder im Förderantrag auf.
- Verschenkte Förderung: Wer den GEG-Pflichttausch umsetzt, ohne vorher die KfW-Heizungsförderung zu beantragen, verzichtet auf erhebliche Zuschüsse – der Antrag muss zwingend vor der Beauftragung gestellt werden.
Als dena-zertifizierte Energieeffizienz-Experten prüfen wir die Rechtslage an Ihrem Standort, vergleichen die Erfüllungsoptionen wirtschaftlich und übernehmen Nachweise und Förderanträge aus einer Hand.
Häufige Fragen zum GEG beim Heizungstausch
Muss ich meine funktionierende Gas- oder Ölheizung austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiter betrieben und repariert werden. Eine Austauschpflicht trifft nur bestimmte über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel . Die 65-Prozent-Anforderung greift erst beim Einbau einer neuen Heizung – und auch dann mit Übergangsfristen.
Darf ich jetzt noch eine reine Gasheizung einbauen?
Das hängt vom Stand der kommunalen Wärmeplanung an Ihrem Standort ab. Solange die Anforderung dort noch nicht greift, ist der Einbau unter Auflagen möglich – inklusive Pflichtberatung und künftig steigender Anteile erneuerbarer Brennstoffe . Wirtschaftlich ist das angesichts steigender CO₂-Preise oft die riskanteste Option.
Was gilt, wenn meine Heizung plötzlich kaputtgeht?
Bei einer irreparablen Havarie darf übergangsweise eine fossile Heizung einspringen; die endgültige, GEG-konforme Lösung muss innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Jahren umgesetzt werden. Wer diesen Fall vorab durchgeplant hat, entscheidet im Ernstfall ohne Zeitdruck.
Gilt die 65-Prozent-Regel in München schon?
München gehört als Großstadt zur ersten Fristengruppe der kommunalen Wärmeplanung . Ob die Anforderung an Ihrer Adresse bereits verbindlich greift, hängt vom Beschluss der Wärmeplanung und vom Gebietstyp ab – das prüfen wir im Erstgespräch tagesaktuell.